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undefinedsiehe AStA-Beratungsübersicht

Publikationen

Flyer Fachrichtungswechsel

Wer durch einen Fachrichtungswechsel nur noch Anspruch auf ein verzinstes Bankdarlehen hat, und bei dem/der ein Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus vorliegt, muss weder das Darlehen nehmen um nachher wieder "normales" BAföG zu erhalten noch hat er/sie nach der Förderung durch Darlehen auch anschließend nur noch Anspruch auf ein Darlehen! Ausführliche Informationen könnt ihr unter folgendem Link herunterladen: undefinedPDF

Notfall-Info

    Sollte die BAföG-Beratung einmal ausfallen und ihr habt ein dringendes Problem bezüglich eures Antrags auf Ausbildungsförderung, verliert nicht den Kopf. Vielleicht findet ihr bereits in der Notfall-Info der BAföG-Beratung Hilfe. Die Notfall-Info könnt ihr unter folgendem Link herunterladen: undefinedPDF

    BAföG-Reader

    Die BAföG-Beratung des AStA der Uni Bielefeld hat wichtige Punkte in einem Reader für euch zusammengefasst. Den Reader könnt ihr in der aktuellen Auflage 08/09 unter dem folgenden Link herunterladen: undefinedPDF

    Grundsätze der AStA-BAföG-Beratung

    • Die studentische BAföG-Beratung ist keine "neutrale" Instanz, sondern parteiisch im Sinne der BAföG-abhängigen Studierenden.
    • Die studentische BAföG-Beratung ist bemüht, allen ratsuchenden Studierenden, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, zur Ausbildungsförderung im größtmöglichen Umfang zu verhelfen.
    • Das geschieht zum einen durch Aufklärung und Information über die Rechtslage und -auslegung, sowie über die Arbeitsweise des BAföG-Amtes, zum anderen durch konkrete individuelle Unterstützung bei der jeweiligen Antragstellung und auch durch Information über den gesetzlichen Rahmen.
    • Die studentische BAföG-Beratung leistet den ratsuchenden Studierenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten juristische und politische Hilfestellung bei Streitigkeiten mit dem BAföG-Amt.
    • Die studentische BAföG-Beratung ist keine Dienstleistungsstelle für das BAföG-Amt und deshalb keine Stellvertretung für dessen Beratungspflichten.
     
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